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Waffenrecht
Startseite Selbstverteidigung Waffenrecht in Deutschland – verständlich erklärt
Selbstverteidigung

Waffenrecht in Deutschland – verständlich erklärt

Im folgenden Beitrag klären wir die wichtigsten Definitionen und beantworten die häufigsten Fragen zum Waffenrecht im deutschsprachigen Raum.


Kampfkunstwelt
Geschrieben am 15.12.2021 – Aktualisiert am 13.02.2022

Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist eine Waffe? – Anlage 1 zum Waffengesetz
    1. Das deutsche Waffenrecht – Unterabschnitt Schusswaffen
    2. Schusswaffen sind Gegenstände für folgende Zwecke
    3. Unterabschnitt “Tragbare Gegenstände”
  2. Wie ist der Umgang mit Waffen in Deutschland geregelt?
    1. Die Waffenbesitzkarte
    2. Voraussetzungen
    3. Bedürfnisse begründen
    4. Waffenbesitzkarte in Österreich
    5. Der Kleine Waffenschein
    6. Der Große Waffenschein
    7. Hieb- und Stichwaffen
  3. Selbstverteidigung und Waffenrecht
    1. In § 34 StGB steht unter “Rechtfertigender Notstand”:
  4. Welche Waffen sind zur Selbstverteidigung nach dem deutschten Waffenrecht erlaubt?
    1. Pfefferspray und CS-Gas
    2. Kubotan / Tactical Pen
    3. Schreckschusswaffen
    4. (Teleskop-)Schlagstöcke
    5. Schrillalarm und Taschenlampen
    6. Quarzsandhandschuhe
  5. Das Kriegswaffenkontrollgesetz
  6. Fazit zur Selbstverteidigung und zum deutschen Waffenrecht

Das Deutsche Waffenrecht ist für die Otto Normalbürger:innen undurchsichtig. Begrifflichkeiten, die sich nur in Nuancen voneinander unterscheiden, machen es den Nicht-Juristen schwer, die Gesetzestexte zu verstehen. Analysiert man das Deutsche Waffenrecht in Bezug auf das Recht auf Selbstverteidigung, ist die Verwirrung dann meist ganz perfekt.

Was ist eine Waffe? – Anlage 1 zum Waffengesetz

Um zu verstehen, welche Gegenstände erlaubt sind und welche nicht, ist eine eindeutige Definition des Wortes “Waffe” im Sinne des Waffenrechts notwendig.

Technisch gesehen sind Waffen all jene Gegenstände, die dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen herabzusetzen. Das gilt neben Schusswaffen für alle Hieb- und Stichwaffen sowie Gegenstände, mit denen man anderen Menschen Schaden zufügen könnte.

Da nach dieser Definition auch ein Ast oder ein Schlüsselbund eine Waffe sein kann, konkretisiert das deutsche Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) die Begrifflichkeiten und unterscheidet zudem zwischen verschiedenen Arten von Waffen.

Das deutsche Waffenrecht – Unterabschnitt Schusswaffen

Im Kern besagt der Unterabschnitt zu Schusswaffen im Waffengesetz folgendes:

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Schusswaffen sind Gegenstände für folgende Zwecke

Die genaue Definition findest du im Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Unterabschnitt 1). Zusammengefasst steht dort Folgendes:

  • Dienen zum Angriff oder zur Verteidigung
  • Nützlich für die Signalgebung
  • Zur Distanzinjektion
  • Zur Markierung
  • Beim Sport
  • Zur Jagd
  • Zum Spiel bestimmt sind
  • Schusswaffen werden auch als solche definiert, wenn Geschosse durch einen Lauf getrieben werden

Zu den Schusswaffen zählen nach Waffenrecht auch solche Gegenstände, die ihnen gleichgestellt sind. Das sind unter anderem die Armbrust und sämtliche SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizgas- und Signalwaffen). Diese Waffen haben keinen Lauf, durch den ein Geschoss getrieben werden kann, sind in ihrer Funktion aber eindeutig als Waffe zu erkennen.

Das Antriebsmittel des Geschosses ist ebenfalls zu unterscheiden: Patronen mit Ladung und Geschoss nutzen Verbrennungsgas als Antriebsmittel. Beispielsweise nutzen Waffen wie Luftgewehre keine Munition zum Treiben des Geschosses.

Tragbare Gegenstände, die den gleichen Zweck erfüllen wie die oben aufgeführten Waffen, fallen dadurch unter dieselbe Definition. Jedoch hiervon ausgeschlossen sind bestimmte Werkzeuge für Industrie und Handwerk oder die Schlachterei, welche die Anforderungen des § 7 des Beschussgesetzes erfüllen und einem anderweitigen Zweck dienen. Hierunter fallen Schlachtwerkzeuge wie Bolzenschussgeräte oder Nietzangen mit Druckluft und Ähnliches.

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Kurioses: Laut Definition ist ein Bogen übrigens keine Waffe. Ein Bogen besitzt schließlich keinen Lauf. Der Pfeil wird nicht abgeschossen, sondern geworfen. Daher fallen Bögen (bisher) nicht unter das Waffengesetz.

Unterabschnitt “Tragbare Gegenstände”

Zu den Waffen im Sinne des WaffG gehören auch Hieb- und Stoßwaffen. Diese sind als Gegenstände beschrieben, die dazu bestimmt sind, durch Nutzung von Muskelkraft einen Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf auszuführen, und dadurch anderen Menschen Verletzungen beizubringen. (vgl. Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Unterabschnitt 2)

Gegenstände wie Elektroimpulsgeräte und solche, die Reizstoffe versprühen, zählen ebenfalls zu dieser Kategorie.

Unter der Webseite “Gesetze im Internet”, lassen sich die genauen Definitionen und einige Ausnahmen aus der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) des WaffG entnehmen. Sowie Bestimmungen zu Munition und deren Einordnung sind dort ebenso nachzulesen.

Wie ist der Umgang mit Waffen in Deutschland geregelt?

Das Deutsche Waffenrecht regelt eindeutig den Besitz und das Führen von Waffen. Auch hier bieten die Begrifflichkeiten wieder einige Stolpersteine. Es ist sinnvoll, zuerst die Begriffe “Besitz einer Waffe”, und “Führen einer Waffe” eindeutig zu klären.

  • Der Besitz einer Waffe: Besitzer ist derjenige, der tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt. Das bedeutet, dass du auch Besitzer einer Waffe bist, wenn sie nicht dein Eigentum ist, sobald du sie an dich nimmst.
  • Das Führen einer Waffe: Das Führen einer Waffe definiert sich durch Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. Das Wort “befriedet” bedeutet, dass es sich um ein nicht für jeden zugängliches, eingehegtes Grundstück handelt.

Wenn du Besitzer einer Wiese bist, die nicht eingezäunt oder gegen das Eindringen anderer Menschen geschützt ist, darfst du dort keine Waffe führen. (vgl. WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, Ziffer 4)

Grundsätzlich kennt das Gesetz drei verschiedene Arten und Ausprägungen der Rechte im Umgang mit Waffen.

Die Waffenbesitzkarte

Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind dadurch zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen befugt.

Die ausstellende Behörde trägt dann die Waffen in die Karte ein, die der Inhaber besitzen darf.

Waffenbesitzkarten gibt es für Sportschützen, Jäger und Sammler oder Erben von Waffen. Sportschützen erhalten die gelbe Waffenbesitzkarte, Jäger die grüne und die Waffensammler wie Waffensachverständige die rote.

Schießsportvereine und jagdliche Vereinigungen erhalten auf Antrag einen eigenen Vordruck, auf dem Berechtigte ein- und auszutragen sind.

Stadt- und Kreisordnungsämter, aber auch Stadt- und Polizeikreisbehörden stellen die Waffenbesitzkarte aus.

Die geschieht jedoch erst nach vorangegangener Eignungsprüfung des Antragstellers.

Voraussetzungen

  • Ein Mindestalter von 18 Jahren
  • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
  • Die persönliche Eignung
  • Vorlage eines Sachkundenachweises
  • Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses

Gibt das Bundeszentralregister keinen Anlass zum Zweifel an der waffenrechtlichen Eignung (es bestehen keine Eintragungen in Bezug auf Verstöße gegen das Deutsche Waffenrecht), nimmt die ausstellende Behörde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als gegeben an. Problematisch sind Eintragungen über Fehlverhalten im Umgang mit Waffen in der Vergangenheit.

Persönlich geeignet sind voll geschäftsfähige, natürliche Personen, die körperlich und geistig befähigt sind, eine Waffe zu besitzen. Drogenabhängigkeit oder psychische Erkrankungen können zur Verweigerung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte führen.

Ferner ist die Sachkunde nach § 7 WaffG, §§ 1 bis 3 AWaffV durch einen Lehrgang bei einer zertifizierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachzuweisen.

Bedürfnisse begründen

Das Bedürfnis nach einer Waffe begründet sich in den meisten Fällen durch Jagdausübung (§ 13 WaffG), das Sportschießen (§ 14 WaffG) und dem Sammeln von Waffen (§ 17 WaffG) oder durch die Tätigkeit als Waffensachverständiger (§ 18 WaffG).

Das Deutsche Waffenrecht zählt auch den Selbstschutz zu den Bedürfnissen, nach denen eine Waffenbesitzkarte auszustellen ist ( § 19 WaffG). Allerdings ist es als Privatperson so gut wie unmöglich dieses Bedürfnis nachzuweisen. In der Praxis erfüllen Werttransportunternehmen und Sicherheitsfirmen die Voraussetzungen nach § 19 WaffG, um eine Waffenbesitzkarte zu erhalten.

Nur wer eine Waffe durch ein Erbe erhalten hat, kann nach (§ 20 WaffG) innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte beantragen und die geerbte Waffe eintragen lassen, ohne ein besonderes Bedürfnis nachweisen zu müssen.

Jedoch sind Erben nicht zum Erwerb von Munition berechtigt und außerdem muss die Waffe über ein Blockiersystem verfügen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 WaffG), welches sie unbrauchbar macht.

Inzwischen macht diese Gruppe den größten Anteil an Inhabern einer Waffenbesitzkarte aus.

Waffenbesitzkarte in Österreich

Das österreichische Waffenrecht kennt ebenfalls die Waffenbesitzkarte. Unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Deutschland ist es möglich, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Anschließend berechtigt Sie dies zu legalem Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Waffen und festgelegter Munition.

Der Kleine Waffenschein

Der Kleine Waffenschein suggeriert den Inhabern Sicherheit durch das legale Führen von Waffen mit PTB-Prüfzeichen.

Beispiel PTB-Siegel
Beispiel PTB-Siegel – Wichtiges Kriterium im Waffenrecht

Inhaber sind dazu berechtigt, diese Waffen einsatzbereit, verdeckt in der Öffentlichkeit zu führen, jedoch nicht sie abzufeuern. Daher ist zum Abfeuern der Besitzer des Kleinen Waffenscheines nur aus Gründen der Selbstverteidigung berechtigt.

Durch die aktuellen Krisen und zunehmende Verschärfung der Sicherheitslage in Deutschland wie ganz Europa haben die Anträge für einen kleinen Waffenschein durch Privatpersonen in den letzten Jahren stetig zugenommen.

Der Antragsteller eines Kleinen Waffenscheines muss daher persönlich geeignet und im Sinne des Waffengesetzes zuverlässig sein (siehe oben). Sowohl ein Bedürfnis, als auch ein Sachkundenachweis müssen nicht vorliegen, um einen kleinen Waffenschein zu erhalten.

Infofern reicht es aus, bei der örtlichen Behörde (meist Polizeidienststelle oder Bürgerbüro) einen vorgedruckten Antrag auszufüllen. Nach der Prüfung auf Eintragungen im Bundeszentralregister steht folglich einer Erteilung nichts entgegen.

Üblicherweise sind freie Waffen mit PTB-Prüfzeichen:

  • Schreckschusspistolen
  • Reizstoffwaffen
  • Elektroschocker
  • und Signalwaffen

Wenn du eine freie Waffe in der Öffentlichkeit führen willst, musst du ein amtliches Ausweisdokument und den Kleinen Waffenschein dabei haben. Ausgenommen sind Veranstaltungen mit Volksfestcharakter und öffentliche Einrichtungen, diese stellen eine Ausnahme dar. Dort darfst du daher auch mit dem Kleinen Waffenschein keine Waffe bei dir führen.

Der reine Erwerb und Besitz von freien Waffen ist ab 18 Jahren legal. Der Transport muss getrennt von der Munition erfolgen und die Waffe darf nicht ohne Anstrengung griffbereit sein. Das heißt, du solltest sie in einer abschließbaren Box transportieren, nicht etwa unter dem Autositz oder im Handschuhfach.

Der Große Waffenschein

Der Große Waffenschein erfordert die Erfüllung der meisten Voraussetzungen, da er zum legalen Führen von genehmigungspflichtigen, scharfen Waffen in der Öffentlichkeit berechtigt. Dabei ist das offene und verdeckte Tragen gleichermaßen erlaubt.

Der Große Waffenschein erlaubt es dem Inhaber Folgendes zu führen:

  • Schusswaffen
  • Luftdruckwaffen
  • Federdruckwaffen
  • CO2-Waffen

Es gelten weiterhin Einschränkungen für Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und das Schießen ist nur durch eine behördliche Sondergenehmigung oder aus Notwehr erlaubt.

Des Weiteren ist die Verwendung von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nur bestimmten Berufsgruppen genehmigt (Polizei, Wachleute, Soldaten) und auch nur in Ausübung ihrer Tätigkeit oder in Notsituationen.

Hieb- und Stichwaffen

Für Messer und andere Hieb- und Stichwaffen ist kein Waffenschein vorgesehen. Diese Gegenstände sind ab einer Klingenlänge von 12 cm verboten. Das Führen eines großen, gerade erworbenen Küchenmessers ist also theoretisch strafbar. Das Messer darf während des Transports nicht griffbereit liegen.

Selbstverteidigung und Waffenrecht

Selbstverteidigung ist im deutschen Rechtssystem nicht gleich Selbstverteidigung. Die Justiz macht es schwierig zu verstehen, was im Einzelfall erlaubt sein könnte, und was nicht.

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit muss stets gewahrt bleiben. Jedoch ist dies in einer Gefahrenlage oft schwierig bis unmöglich umzusetzen und zu realisieren.

Selbstverteidigung bezieht sich immer auf körperliche Notwehr. Die Verteidigung gegen psychische Angriffe fällt unter die sogenannte Selbstbehauptung.

§ 32 StGB besagt, dass jemand, der eine Tat aus Notwehr begeht, nicht rechtswidrig handelt. Notwehr ist demnach beschrieben als ein Akt der Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes auf sich oder einen anderen.

§ 33 StGB regelt die “Überschreitung der Notwehr”, sodass auch jemand, der aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, keine Bestrafung zu fürchten hat.

In § 34 StGB steht unter “Rechtfertigender Notstand”:

“1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

2. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.” (vgl. § 34 StGB)

Jemand, der einen Handtaschendieb auf der Flucht erschießt oder krankenhausreif schlägt, macht sich trotzdem strafbar und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Welche Handlungen zur Selbstverteidigung im Einzelfall erlaubt sind, entscheiden die Gerichte. Dies ist keinesfalls ein Aufruf zu unbeherrschten Aktionen gegen Aggressoren. Auch in Gefahrensituation solltest du stets besonnen und mit adäquaten Mitteln reagieren.

Welche Waffen sind zur Selbstverteidigung nach dem deutschten Waffenrecht erlaubt?

Die zunehmende Bedrohungslage geht mit einem erhöhtem Bedürfnis nach Sicherheit einher. Das Mitführen von Waffen zur Selbstverteidigung führt zu dem Gefühl, sich verteidigen zu können, sobald es zu einem Angriff kommt.

Freie Waffen gibt es viele auf dem Markt. Während der Besitz auf dem eigenen befriedeten Wohneigentum erlaubt ist, sind nicht alle Waffen dazu geeignet, sie legal zu führen. Einige der folgenden Waffen sind für die Heimverteidigung ideal, aber nicht für die Öffentlichkeit geeignet, da du sonst Gefahr läufst, durch das Deutsche Waffenrecht in Konflikt zu geraten. Mehr über Selbstverteidigungsgegenstände und deren Einsatzmöglichkeiten erfährst du im in unserem Beitrag über legale Selbstverteidigungswaffen im Vergleich.

Pfefferspray und CS-Gas

Pfefferspray ist stärker als CS-Gas. Offiziell bezeichnet es die Polizei als “Tierabwehrspray”. Der Einsatz gegen Menschen darf nur in absoluten Notlagen erfolgen. Ein ungerechtfertigter Angriff mit Pfefferspray kann schnell als gefährliche Körperverletzung vor Gericht enden.

CS-Gas ist zur Verteidigung gegen Angriffe durch andere Menschen gedacht. Der Wirkstoff 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (im Volksmund Tränengas genannt) bewirkt den kurzzeitigen Sehverlust des Angreifers, wenn du seine Augen triffst.

Das Führen beider Mittel ist legal und steht bei verhältnismäßiger Anwendung nicht unter Strafe.

Kubotan / Tactical Pen

Ein Kubotan oder ein Tactical Pen verstärken deine Schläge gegen einen Angreifer. Das Mitführen ist legal. Beim Einsatz ist Vorsicht geboten: Hände, Gelenke und große Muskelgruppen oder die Rippen eignen sich als Angriffsziele mit dem Kubotan. Schläge auf den Hals oder den Kopf können zur Erblindung und Schädeltraumata führen, die im Nachhinein nicht als verhältnismäßige Selbstverteidigung gewertet werden könnten.

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Schreckschusswaffen

Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen sind nur legal zu führen, wenn du ein Ausweisdokument und deinen Kleinen Waffenschein bei dir trägst.

Die Benutzung einer Schreckschusspistole in einer Gefahrensituation kann zur weiteren Eskalation beitragen. Die Waffe solltest du nur im äußersten Notfall ziehen und abfeuern.

Im Umgang mit der Polizei ist Vorsicht geboten. Informiere Polizisten sofort, dass du eine Schreckschusswaffe bei dir trägst, um keine Missverständnisse zu verursachen.

(Teleskop-)Schlagstöcke

Bezogen auf das Deutsche Waffenrecht, eignet sich der Schlagstock zur Heimverteidigung. Der Besitz ist erlaubt, das Mitführen jedoch nicht.

Trägst du einen Schlagstock in der Öffentlichkeit, stellt dies im Normalfall eine Ordnungswidrigkeit dar und die Waffe wird beschlagnahmt. Das Führen eines Schlagstockes bei Menschenansammlungen kann schnell strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die Nutzung eines Schlagstockes (abgesehen von Fällen der Notwehr) führt zwangsläufig zu einer Anzeige wegen schwerer Körperverletzung.

Schrillalarm und Taschenlampen

Schrillalarm und helle taktische Taschenlampen oder Stabtaschenlampen eignen sich hervorragend zur Verwirrung des Angreifers oder um Aufmerksamkeit zu erregen. Beides sind optimale Mittel, um einer Gefahrensituation frühestmöglich zu entgehen.

Beide Gadgets sind legal zu erwerben und zu führen. Sie sind kostengünstig und bieten dir die Möglichkeit, einen Angreifer auf Abstand zu halten.

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Quarzsandhandschuhe

Beliebt bei Polizei und Türstehern: Die Quarzsandhandschuhe sind an den Knöcheln mit Sand gefüllt und erhöhen die Wucht eines Faustschlages. Zudem sind sie meist schnittfest und bieten so eine Verteidigungsmaßnahme gegen Messerangriffe.

Die Handschuhe haben eine psychologische Wirkung auf dich und deinen Angreifer. Während du dich mit ihnen sicherer und stärker fühlst, ist dein Angreifer eher eingeschüchtert und zieht sich eher zurück.

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Das Kriegswaffenkontrollgesetz

Das Kriegswaffenkontrollgesetz begründet sich auf Art. 26 II GG. Es besagt, dass “Zur Kriegsführung bestimmte Waffen […] nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden” dürfen. “Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.”

Das Gesetz regelt die Definition, Ausfuhr, Handel und Genehmigungen zur Herstellung von Kriegswaffen.

Hersteller von Kriegswaffen unterliegen besonderen Auflagen wie der Kriegswaffenbuchführungs- und Bestandsmeldepflicht. Die Kontrolle übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Gegenstände, Stoffe und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind, gelten als Kriegswaffen. (vgl. § 1 Gesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen (Abkürzung: KrWaffKontrG))

Es obliegt der Bundesregierung, die Aus- und Einfuhr von Kriegsgeräten zu beschränken oder gar zu unterbinden. Der eingeschränkte Handel von Kriegswaffen ist gerechtfertigt durch die Verantwortung Deutschlands gegenüber der internationalen Gemeinschaft.

Die Bundesregierung möchte die Lieferung von Kriegswaffen an totalitäre Systeme und radikale Gruppen verhindern. Deutsche Waffen sollen bei menschenrechtsverletzenden Aktionen nicht zum Einsatz kommen.

Fazit zur Selbstverteidigung und zum deutschen Waffenrecht

Auch wenn das Deutsche Waffenrecht auf den ersten Blick unübersichtlich erscheint, lohnt sich ein Blick in die offiziellen Gesetzestexte. Viele Fragen nach Definitionen und Begrifflichkeit, lassen sich durch Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) zum Waffengesetz beantworten.

Bist du dir bei einem Gegenstand nicht sicher, ob du ihn besitzen oder führen darfst, solltest du in jedem Fall einen ausgebildeten Juristen oder die örtliche Polizeidienststelle befragen.

Verstöße gegen das Waffengesetz können hohe Geld- und Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Der verantwortungsvolle Umgang mit freien Waffen in einer Gefahrensituation erfordert ein Höchstmaß an Disziplin und Kompetenz. Erst wenn es keinen Ausweg mehr gibt und alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, darfst du zur Selbstverteidigung mittels Waffengewalt greifen.

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