Richter – Hammer des Gesetzes

Anscheinswaffen, Messer, Hieb- und Stoßwaffen: Was erlaubt das Waffengesetz?

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Der Besitz sowie das Tragen und Benutzen von Waffen unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, von denen die meisten im Waffengesetz (WaffG) festgehalten sind. Dieses befasst sich nicht nur mit Schusswaffen, sondern legt beispielsweise auch Vorschriften in Bezug auf Messer, Hieb- und Stoßwaffen oder sogenannte Anscheinswaffen fest.

Der Besitz sowie das Tragen und Benutzen von Waffen unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, von denen die meisten im Waffengesetz (WaffG) festgehalten sind. Dieses befasst sich nicht nur mit Schusswaffen, sondern legt beispielsweise auch Vorschriften in Bezug auf Messer, Hieb- und Stoßwaffen oder sogenannte Anscheinswaffen fest. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 42a WaffG. Was dieser erlaubt bzw. verbietet, erläutern wir im Folgenden.

Diese Waffen und Gegenstände sind verboten

§ 42a WaffG verbietet das Führen von folgenden Waffentypen bzw. Gegenständen:

  • Anscheinswaffen: Dabei handelt es sich um Nachbildungen von Schusswaffen, die diesen täuschend ähnlich sehen, unbrauchbar gemachte echte Schusswaffen und Gegenstände, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes für echte Feuerwaffen gehalten werden können. [1]
  • Hieb- und Stoßwaffen: Darunter sind Gegenstände zu verstehen, die vorrangig dazu dienen, andere Personen unter unmittelbarer Ausnutzung von Muskelkraft mittels Hieben, Stößen, Stichen oder Würfen zu verletzen. [2] Dazu gehören z. B. Schlagstöcke oder unter Umständen auch Schwerter. Sport- oder Gebrauchsgegenstände, die zwar prinzipiell für derartige Handlungen benutzt werden können, aber nicht explizit dafür hergestellt wurden (z. B. Baseballschläger), gelten nicht als Hieb- oder Stoßwaffe.
  • Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser)
  • Messer mit feststehender Klinge, deren Länge mehr als 12 cm beträgt

Es ist demnach erlaubt, z. B. eine bunte Wasserspritzpistole in der Öffentlichkeit zu tragen, die ohne Weiteres als Spielzeug erkennbar ist. Sieht sie einer echten Pistole hingegen täuschend ähnlich, gilt sie als Anscheinswaffe und darf somit nicht geführt werden. Auch die meisten Softairwaffen fallen unter diese Vorschrift.

Was unter „Führen” in diesem Sinne gemeint ist, wird ebenfalls im Waffengesetz definiert: Eine Person führt eine Waffe, wenn sie die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Grundstücks oder einer Schießstätte ausübt. [3] Vereinfacht ausgedrückt bedeutet „Führen” also das Mitsichführen einer Waffe im öffentlichen Raum oder auf fremden Privatgrund. Das gilt prinzipiell auch, wenn sich die Waffe zu diesem Zweck beispielsweise in einer Tasche oder einem Koffer befindet.

Die Ausnahmen von § 42a WaffG

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen das Führen der oben genannten Waffen bzw. Gegenstände ausnahmsweise erlaubt ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn diese im Rahmen von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder bei Theateraufführungen verwendet werden. Die Verantwortlich können dafür eine spezielle Genehmigung beantragen.

Zum anderen ist das Führen aber auch gestattet, wenn sich die Waffe oder Anscheinswaffe in einem verschlossenen Behältnis befindet. Dieser zweite Punkt sorgt oft für Verwirrung, denn das Waffengesetz selbst definiert nicht, was unter einem „verschlossenen Behältnis” konkret zu verstehen ist. Gemäß der Rechtsprechung reicht es aber in der Regel schon aus, wenn das Behältnis auf eine besondere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist. Das muss nicht zwangsläufig ein Schloss sein. So entschied z. B. das Amtsgericht Kiel, dass bereits ein fest verschnürter Rucksack als „verschlossenes Behältnis” im Sinne des Waffengesetzes anzusehen ist.[4] Wichtig ist hier vor allem, dass es mehrerer Handgriffe bedarf, um die Waffe aus dem Behältnis zu nehmen, und sie somit nicht ohne Verzögerung benutzt werden kann.

Eine weitere Ausnahme vom Führungsverbot gilt nur für Hieb- und Stoßwaffen und die oben genannten Messer: Liegt ein berechtigtes Interesse vor, dürfen diese auch in der Öffentlichkeit geführt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die Waffe der Berufsausübung, dem Sport, der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. In der Regel wird nach Einzelfall entschieden, was als berechtigtes Interesse gilt. Es ist zu beachten, dass Selbstverteidigung üblicherweise nicht darunter fällt.

Weitere Informationen rund um das Waffengesetz finden Sie unter: https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/

 


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